Aufwendungen für die eigene Bestattungsvorsorge sind nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abziehbar. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.
Der Kläger versuchte vergeblich, Aufwendungen für seine Bestattungsvorsorge steuerlich geltend zu machen. Da Beerdigungskosten bei Erben zu außergewöhnlichen Belastungen führen können, war er der Auffassung, dass dies auch gelten müsse, wenn er selber bereits zu Lebzeiten dafür sorge, seinen Angehörigen die Beerdigungskosten zu ersparen.
Jeder muss mal sterben
Dem ist das FG Münster nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Der Eintritt des Todes und damit die Notwendigkeit, bestattet zu werden, treffe jeden Steuerpflichtigen. Der Unterschied zu den Aufwendungen für die Beerdigung naher Angehöriger bestehe darin, dass nicht jeder Steuerpflichtige in seinem Leben solche Aufwendungen für einen nahen Angehörigen zu tragen habe und auch nicht jeder Steuerpflichtige in Anzahl und Höhe solcher Aufwendungen gleich belastet wäre.
Unterschied zu Beerdigungskosten auf Erben-Ebene
Bei Erben seien die Beerdigungskosten außerdem nur dann als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, soweit diese nicht aus dem Nachlass bestritten oder durch sonstige im Zusammenhang mit dem Tod zugeflossenen Geldleistungen gedeckt seien. Soweit die Aufwendungen den Verkehrswert des Nachlasses nicht übersteigen, fehle es bereits an einer Belastung. Dies müsse erst recht für einen Erblasser gelten, der die Aufwendungen für die eigene Bestattungsvorsorge aus seinem eigenen Vermögen erbringe, so das Urteil vom 23. Juni 2025 (Az. 10 K 1483/24 E).
(FG Münster / STB Web)
Artikel vom: 25.07.2025