Beim Kaffeetrinken verschluckt – Arbeitsunfall

Ein Mitarbeiter verschluckte sich beim Kaffeetrinken während einer Dienstbesprechung und stürzte infolgedessen. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat dies als Arbeitsunfall anerkannt.

Der Kläger war als Vorarbeiter auf einer Baustelle beschäftigt. Beim Kaffeetrinken während einer morgendlichen Besprechung im Baucontainer verschluckte er sich, ging hustend zur Tür, stürzte dabei und verletzte sich. Das sei kein Arbeitsunfall, befand die Berufsgenossenschaft. Das Kaffeetrinken sei dem privaten Lebensbereich zuzuordnen. So sah es auch das erstinstanzliche Sozialgericht.

Zu Unrecht, befand nun das Landessozialgericht. Zwar erstrecke sich der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich nicht auf Essen und Trinken im Sinne eines menschlichen Grundbedürfnisses. Im vorliegenden Fall habe das Kaffeetrinken aber betrieblichen Zwecken gedient.

Positive Arbeitsatmosphäre, Teamgeist und Wachsamkeit

Der gemeinsame Kaffeegenuss während der Dienstbesprechung habe eine positive Arbeitsatmosphäre und eine Stärkung der kollegialen Gemeinschaft bewirkt. Zudem habe der Kaffee für erhöhte Wachsamkeit und Aufnahmebereitschaft gesorgt. Deshalb habe der Arbeitgeber für Kaffee gesorgt. Dies sei anders zu beurteilen, als wenn sich ein Arbeitnehmer in der Frühstückspause an einem Kaffee aus der eigenen Thermoskanne verschluckt, so das Gericht mit Urteil vom 22. Mai 2025 (Az. L 6 U 45/23).

(LSG Sachsen-Anhalt / STB Web)

Artikel vom: 23.06.2025

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