Abschiedsfeier für Mitarbeiter kein Arbeitslohn

Unternehmen können die Kosten für die Verabschiedung ihrer Mitarbeiter in den Ruhestand ohne lohnsteuerliche Nachteile übernehmen. Voraussetzung ist, dass die Veranstaltung als betriebliche Feierlichkeit ausgestaltet ist. Dies stellt ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) klar.

Eine Bank veranstaltete in ihren Geschäftsräumen einen Empfang, um den scheidenden Vorstandsvorsitzenden zu verabschieden und gleichzeitig seinen Nachfolger vorzustellen. Organisation und Umsetzung oblagen der Personalabteilung. Die Gästeliste wurde unabhängig von der konkreten Veranstaltung nach geschäftsbezogenen Gesichtspunkten festgelegt. Unter den circa 300 geladenen Gästen befanden sich frühere und jetzige Vorstandsmitglieder, ausgewählte Mitarbeitende sowie Angehörige des öffentlichen Lebens aus Politik und Wirtschaft. Außerdem waren acht Familienangehörige des scheidenden Vorstandsvorsitzenden eingeladen.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Kosten dem ausgeschiedenen Vorstandsvorsitzenden als Arbeitslohn zuzurechnen seien und nahm die Bank für die hierauf entfallende Lohnsteuer in Haftung. Das Niedersächsische Finanzgericht sah dies anders. Es gab der Klage teilweise statt und bejahte steuerpflichtigen Arbeitslohn insoweit, als die Kosten auf den ausscheidenden Vorstandsvorsitzenden und seine Familienangehörigen entfallen sind.

Veranstaltung mit ganz überwiegend beruflichem Charakter

Der BFH hat die Revision des Finanzamts mit Urteil vom 19.11.2025 (Az. VI R 18/24) zurückgewiesen. Die Verabschiedung habe ganz überwiegend beruflichen Charakter, so der BFH. Sie stelle den letzten Akt im aktiven Dienst des Arbeitnehmers dar und sei damit noch Teil der Berufstätigkeit. Mit der Verabschiedung ging zudem die Amtseinführung des Nachfolgers einher. Die Bank selbst trat als Gastgeberin in ihren Räumen, bestimmte die Gästeliste und trug die Kosten.

Teilnahme der Familienangehörigen gesellschaftsüblich

Der BFH hat zudem geklärt, dass entgegen der Auffassung des Finanzgerichts auch die auf den Vorstandsvorsitzenden selbst und seine Familienangehörigen entfallenden Kosten kein Arbeitslohn sind, wenn wie im Streitfall die Teilnahme der Familienangehörigen gesellschaftsüblich ist.

Das Urteil stellt damit klar, dass Unternehmen die Kosten für die Verabschiedung ihrer scheidenden Mitarbeiter ohne lohnsteuerliche Nachteile übernehmen können, solange die Veranstaltung als betriebliche Feierlichkeit ausgestaltet ist.

(BFH / STB Web)

Artikel vom: 24.02.2026

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